Satzung
5. überarbeitete Fassung gemäß Beschluss der Mitgliederversammlung vom 26.11.2024
§ 1 Name, Sitz und Geschäftsjahr
1) Der Verein führt den Namen „Solarmobil Rhein-Main e.V.“
2) Der Verein hat seinen Sitz in Bad Homburg v.d.H..
3) Das Geschäftsjahr des Vereins ist das Kalenderjahr.
§ 2 Zweck und Ziel sowie Aufgaben des Vereins
Der Verein tritt ein für den Umweltschutz, insbesondere für eine Lärm- und Abgasfreie Mobilität und setzt sich deshalb für eine für solare Mobilität notwendige Infrastruktur ein.
Der Verein tritt ferner ein für eine Menschen- und Umweltfreundliche Stromerzeugung auf der Basis von direkter (Photovoltaik) und indirekter (Wasser, Wind, Bioenergie) Nutzung der Sonnenkraft.
Insbesondere setzt sich der Verein ein für
– die Förderung von umweltverträglichen und verbrauchsarmen Solarmobilen,
– die vorrangige Nutzung der Sonnenenergie zur Verminderung der Klima-, Luft-, Wasser- und Bodenbelastung, sowie für den Verzicht auf die Nutzung der Atomenergie und fossiler Energien,
– den sparsamen Umgang mit elektrischer Energie,
– die Vermittlung von Grundlagen der Energie- und Elektrotechnik,
– eine aktive Jugendarbeit.
Der Satzungszweck wird verwirklicht insbesondere durch die
– Organisation und Durchführung von Informationsveranstaltungen,
– Kostenfreie Beratung bei der Planung und Installation von dezentralen Stromerzeugungsanlagen,
– Teilnahme an Messen, Solartagen und ähnlichen Veranstaltungen zum Zweck der Werbung für eine Energiewende.
§ 3 Gemeinnützigkeit
Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnittes „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.
Der Verein ist selbstlos tätig. Er verfolgt keine eigenwirtschaftlichen Zwecke. Die Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendung aus Mitteln des Vereins.
Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütung begünstigt werden.
§ 4 Mitgliedschaft
1) Mitglieder des Vereins können natürliche und juristische Personen sein.
Der Mitgliederkreis besteht aus:
a) dem Kreis der ordentlichen Mitglieder.
Der Kreis der ordentlichen Mitglieder sind alle im Zweck des Vereins und im Verein Mitwirkenden.
b) dem fördernden Kreis der Mitglieder.
Der Kreis der fördernden Mitglieder besteht aus juristischen Personen (Institutionen, Körperschaften, Unternehmen), die den Verein ideell und materiell fördern, sowie aus Einzelpersonen, die den Verein bei der Erfüllung seiner Aufgaben finanziell, sachlich und fachlich beraten und unterstützen.
2) Die Mitgliedschaft ist durch einen schriftlichen Aufnahmeantrag unter Anerkennung dieser Satzung zu beantragen.
Über den Aufnahmeantrag entscheidet der Vorstand, dessen Entscheidung dem Antragsteller in Textform bekanntzugeben ist. Im Falle der Ablehnung steht dem Betroffenen die Berufung an die Mitgliederversammlung zu. Diese Berufung ist binnen zwei Wochen nach Bekanntgabe der Ablehnung schriftlich bei dem Verein einzureichen. Die Entscheidung der Mitgliederversammlung ist endgültig.
3) Die Mitgliedschaft endet:
a) durch Tod oder Austritt.
b) durch Ausschluss durch Beschluss einer ordnungsgemäß einberufenen Mitgliederversammlung.
4) Ein Mitglied kann aus wichtigem Grund ausgeschlossen werden, insbesondere wenn es.
a) durch sein Verhalten die Vereinsarbeit gefährdet oder stört,
b) den Bestimmungen der Satzung zuwiderhandelt,
c) bindende Vereinsbeschlüsse nicht beachtet.
5) Der Austritt erfolgt durch schriftliche Erklärung gegenüber dem Vorstand.
Er kann nur zum Ende eines Geschäftsjahres erklärt werden, wobei eine Kündigungsfrist von zwei Monaten einzuhalten ist.
§ 5 Beiträge
1) Den jährlich zu entrichtenden Vereinsbeitrag legt die Mitgliederversammlung fest.
Fördermitglieder können die Höhe ihres Jahresbeitrages selbst festlegen.
Ehrenmitglieder sind von der Beitragspflicht befreit.
2) Der Beitrag ist zu Jahresbeginn bzw. nach Aufnahmeentscheid des Vorstandes für das Beitrittsjahr in voller Höhe zu entrichten.
3) Die Methoden der Zahlung legt der Vorstand fest.
§ 6 Mitgliederversammlung
1) Mindestens einmal im Jahr ist eine ordentliche Mitgliederversammlung durchzuführen.
2) Der Vorstand ist berechtigt und auf schriftlichen Antrag mindestens eines Drittels der Mitglieder verpflichtet, außerordentliche Mitgliederversammlungen einzuberufen.
3) Die Einberufung der Mitgliederversammlung erfolgt durch den Vorsitzenden, bei dessen Verhinderung durch den stellvertretenden Vorsitzenden durch einfachen Brief, Mitglieder, die dem Verein ihre E-Mail-Adresse mitgeteilt haben, können auch per E-Mail eingeladen werden. Dabei ist die vom Vorstand festgelegte Tagesordnung mitzuteilen. Die Einberufungsfrist beträgt zwei Wochen.
4) Die Mitgliederversammlung regelt durch Abstimmungen und Beschlüsse die Angelegenheiten des Vereins, soweit sie nicht durch diese Satzung dem Vorstand zugewiesen sind. Zu ihren Aufgaben gehören insbesondere:
a) Wahl des Vorstandes
b) Wahl des Rechnungsprüfers
c) Entgegennahme des Jahresberichtes und der Jahresrechnung durch den Vorstand sowie Erteilung
der Entlastung
d) Satzungsänderungen
e) Behandlung vorliegender Anträge:
Über Verhandlungsgegenstände, die nicht auf der Tagesordnung stehen, kann erst verhandelt werden, nachdem die Mitgliederversammlung deren Dringlichkeit mit einfacher Mehrheit der Stimmen anerkannt hat. Solche Dringlichkeitsanträge müssen schriftlich oder in Textform mit Begründung zu Händen des Vorsitzenden eingereicht werden. Dringlichkeitsanträge auf Satzungsänderungen sind nicht zulässig.
5) In der Mitgliederversammlung hat jedes ordentliche Mitglied eine Stimme. Die Mitgliederversammlung beschließt mit einfacher Mehrheit der Stimmen. Sie ist bei ordnungsgemäßer Einladung in jedem Fall beschlussfähig. Bei Stimmengleichheit gilt der Antrag als abgelehnt. Satzungsänderungen können nur mit Zweidrittelmehrheit der vertretenen Stimmen beschlossen werden.
Zur Ausübung des Stimmrechts kann ein Mitglied ein anderes Mitglied schriftlich bevollmächtigen. Die Bevollmächtigung ist für jede Mitgliederversammlung gesondert zu erteilen. Ein Mitglied darf jedoch nicht mehr als zwei fremde Stimmen vertreten.
6) Der Vorstand kann aus besonderem Grund beschließen, eine Mitgliederversammlung abweichend von § 32 BGB virtuell abzuhalten, und zwar entweder ganz ohne Anwesenheit an einem Versammlungsort (online), wobei die Mitglieder im Wege elektronischer Kommunikation teilnehmen und ihre Rechte ausüben können, oder unter gleichzeitiger Anwesenheit eines Teils der Mitglieder am bestimmten Versammlungsort und eines anderen Teils im Wege elektronischer Kommunikation (hybrid); dabei ist durch Verwendung geeigneter elektronischer Kommunikationsmittel sicherzustellen, dass jedes Mitglied die Möglichkeit erhält, darüber an der Mitgliederversammlung teilzunehmen, der Diskussion folgen und sich äußern zu können. Sollen in solchen Veranstaltungen Abstimmungen oder Beschlüsse erfolgen, so kann dies in Textform erfolgen oder durch Einsatz eines geeigneten Abstimmungstools.
In der Einladung zu einer solchen Online- oder hybriden Mitgliederversammlung ist hierauf hinzuweisen sowie der Beschluss des Vorstandes über den besonderen Grund für diese Veranstaltungsform mitzuteilen.
§ 7 Vorstand
1) Der Vorstand im Sinne von § 26 BGB besteht aus:
a) der/m Vorsitzenden
b) der/m stellvertretenden Vorsitzenden
c) der/m Schriftführer/in
d) der/m Schatzmeister/in
2) Die Mitglieder des Vorstandes müssen ordentliche Vereinsmitglieder sein. Die Vereinigung von zwei Vorstandsämtern in einer Person ist unzulässig. Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung für die Dauer von zwei Jahren gewählt. Sofern für jedes der zur Verfügung stehenden Ämter nur eine Person kandidiert, können die Ämter auch in Form einer Blockwahl in einem Wahlgang besetzt werden.
Die Wiederwahl ist möglich. Die Amtsdauer endet erst mit der Neuwahl des Vorstandes. Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn alle Vorstandsmitglieder zu der Sitzung eingeladen sind und außer der/m Vorsitzenden oder stellvertretenden Vorsitzenden ein weiteres Vorstandsmitglied anwesend ist, oder wenn alle Vorstandsmitglieder teilnehmen; eine Sitzung kann auch unter Benutzung von Fernkommunikationsmitteln durchgeführt werden.
3) Der Verein wird im Sinne des § 26 BGB durch zwei Vorstandsmitglieder vertreten, von denen eines der/die Vorsitzende oder stellvertretende Vorsitzende sein muss.
4) Der Vorstand hat die Aufgabe, die gesamte Arbeit des Vereins auf die von der Mitgliederversammlung gestellten Arbeitsziele planvoll auszurichten.
Der Vorsitzende führt den Vorsitz in den Vorstandssitzungen sowie in den Mitgliederversammlungen.
Der Schatzmeister beaufsichtigt das Finanzwesen, erstellt den Finanzplan und bereitet die Jahresrechnung vor.
Der Vorstand hat insbesondere die Aufgabe:
a) Regelung des gesamten Geschäftsverkehrs, Verwaltung der Mittel des Vereins und Erstellung der Jahresrechnung.
b) Vorbereitung und Einberufung der Mitgliederversammlung sowie Aufstellung der Tagesordnung.
c) Erstattung des Jahresberichtes vor der Mitgliederversammlung.
d) Ausführung von Beschlüssen der Mitgliederversammlung
5) Der Vorstand oder einzelne Vorstandsmitglieder können auf Antrag durch Zweidrittelmehrheit in einer Mitgliederversammlung abgewählt werden, der Vorstand insgesamt nur durch die Wahl eines anderen Vorstandes.
§ 8 Führung von Niederschriften
Über jede Vorstands- und Mitgliederversammlung ist eine Niederschrift aufzunehmen, welche die gefassten Beschlüsse wörtlich enthalten muss. Die Niederschriften sind von einem/r Vorsitzenden und der/m ProtokollführerIn zu unterzeichnen.
§ 9 Vereinsauflösung
1) Ein Beschluss über die Vereinsauflösung wird erst wirksam, wenn er in zwei aufeinanderfolgenden Mitgliederversammlungen mit Zweidrittelmehrheit der Stimmen gefasst wird. Die zweite Mitgliederversammlung darf frühestens einen Monat, muss jedoch spätestens drei Monate nach der ersten Mitgliederversammlung stattfinden.
2) Falls die Mitgliederversammlung nichts anderes beschließt, sind Vorsitzende/r und stellvertretende/r Vorsitzende gemeinsam vertretungsberechtigte Liquidatoren.
3) Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Vereins an eine Körperschaft des öffentlichen Rechts oder eine andere steuerbegünstigte Körperschaft, die es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige mildtätige oder kirchliche Zwecke zu verwenden hat. Diese Körperschaft soll im Auflösungsbeschluss bezeichnet werden.